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Ehehindernisse

Bis ins 16. Jahrhundert legte die Kirche die Hindernisse für die Schliessung der Ehe fest. Mit der Reformation und der Schaffung von kantonalen Eherechten verlor die Gesetzgebung ihre Einheitlichkeit, obschon zahlreiche reformierte Orte einen Teil der kanonischen Normen beibehielten. Erst mit der Bundesverfassung (BV) von 1874 wurde das Eherecht einheitlich geregelt.

Das kanonische Recht unterschied trennende und aufschiebende Hindernisse. Diese Nuance findet sich auch im Zivilrecht. Nur die trennenden Hindernisse führten zur Eheungültigkeit: ungenügendes Alter, verbotene Verwandtschaftsgrade, Doppelehe, Heiraten zwischen Personen, die Ehebruch begangen hatten, sowie zwischen Angehörigen verschiedener Religionen. Diese Hindernisse variierten aber je nach Eingriffsmöglichkeiten der weltlichen Macht, nach Kanton und gesellschaftlichen Verhältnissen. Nach 1848 mussten auch die katholischen Kantone Mischehen zulassen. Die Ehehindernisse, die das Heiratsalter und die Verwandtschaft (Blutsverwandschaft, Schwägerschaft) betrafen, änderten sich vom 16. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts stark. Das kanonische Recht forderte ein Mindestalter von 12 Jahren für die Frau und von 14 Jahren für den Mann; in den weltlichen und kantonalen Gesetzen wurde das Mindestalter sukzessive erhöht. Das Bundesgesetz von 1874 sah 18 Jahre für die Frau und 20 Jahre für den Mann vor. Bei den Verwandtschaftsgraden variierte das Gesetz je nach Konfession. Die Dispense, die in katholischen Gebieten erteilt wurden, erlaubten die Heirat von Cousins und Cousinen, das Sororat und das Levirat, während in reformierten Gegenden solche Verbindungen bis in die 1830er Jahre annulliert wurden. Das Fehlen der elterlichen Einwilligung und ein verbotener Ort oder Zeitpunkt der Heirat wurden im Allgemeinen als aufschiebendes Ehehindernis angesehen, das nur begrenzte Sanktionen nach sich zog (Bussen, eventuell Enterbung der Kinder, usw.).

Ein zusätzliches Ehehindernis ist die mangelnde Urteilsfähigkeit. Gewisse Gesetze der deutschen Schweiz (Zürich, Bern, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden) verlangten neben dem Taufschein eine vom Pfarrer oder von Mitgliedern des Konsistoriums durchgeführte Prüfung (Brautexamen), die unerwünschte Vereinigungen verhindern und gewährleisten sollte, dass das zukünftige Paar die moralischen Verpflichtungen der Heirat kannte. Vom 17. bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts erlaubte die sogenannte soziale Eheuntauglichkeit Gemeinden und Kantonen, diejenigen Individuen und Familien von der Ehe auszuschliessen, deren Reproduktion unerwünscht war; Kriterien waren Armut, mangelhafte Moral und fehlendes Urteilsvermögen. In der Mitte des 19. Jahrhunderts wurden diese Kriterien in der Zentralschweiz, insbesondere im Kanton Luzern angewandt, was in den Jahren 1851-1860 die höchste Rate (12,4%) an unehelichen Kindern zur Folge hatte (Illegitimität). Im Zivilgesetzbuch von 1907 (1912 in Kraft) wird die Urteilsfähigkeit als Bedingung für eine Ehe angesehen (Artikel 94 BV), was geistig behinderte Personen ausschliesst. In der Zwischenkriegszeit fügten einige Gemeinden und Kantone diesem Kriterum weitere hinzu: asoziales Verhalten, Trunksucht, Fürsorgeabhängigkeit und die Unfähigkeit, die elterlichen Pflichten zu erfüllen.

Die Bundesverfassung von 1874 beseitigte die meisten der aufschiebenden Ehehindernisse. Trennende Hindernisse wie Mindestalter – gegenwärtig 18 Jahre für beide Geschlechter –, Bigamie und Urteilsfähigkeit sind durch den Wertewandel aufgeweicht worden. Das revidierte Zivilrecht von 1998 untersagt nur noch die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und Halbgeschwistern sowie Stiefeltern und Stiefkindern; die Adoption hebt das Ehehindernis nicht auf (Artikel 95 BV). Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts bekämpfen Homosexuelle das Verbot der Eheschliessung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, das in den älteren Gesetzen implizit enthalten ist. 2007 trat das Partnerschaftsgesetz von 2004 in Kraft, das gleichgeschlechtlichen Paaren abgesehen von den in Artikel 4 vermerkten Eintragungshindernissen eine eingetragene Partnerschaft ermöglicht. Die Grundrechte garantieren das Recht auf Heirat und Familie (Artikel 14 BV 1999, Artikel 12 der 1998 geänderten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950).

Quellen und Literatur

  • A. Lutz, Zum Problem der Urteilsfähigkeit, 1927
  • H. Bänninger, Untersuchungen über den Einfluss des Polizeistaates im 17. und 18. Jh. auf das Recht der Eheschliessung in Stadt und Landschaft Zürich, 1948
  • W. Schüpbach, Die Bevölkerung der Stadt Luzern 1850-1914, 1983
  • C. Seeger, Nullité de mariage, divorce et séparation de corps à Genève au temps de Calvin, 1989
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Lise Head-König: "Ehehindernisse", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.08.2008, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016109/2008-08-11/, konsultiert am 28.03.2024.