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Interregnum

Als Interregnum (lateinisch für Zwischenherrschaft) wird die Zeit vom Niedergang der Autorität des letzten Stauferkaisers Friedrich II. (1250) bis zur Wahl Rudolfs von Habsburg zum deutschen König 1273 bezeichnet. Die Kaiserkrone blieb nach 1250 unverliehen. Es gab zwar Könige während des Interregnums, aber sie waren wenig präsent und schwach. Weil ihnen in weiten Teilen des Heiligen Römischen Reiches die Anerkennung fehlte, kam die Vorstellung einer «herrscherlosen» Zwischenzeit auf. Noch in der Stauferzeit bestiegen Heinrich Raspe von Thüringen (1246-1247) und Wilhelm von Holland (1247-1256) als Gegenkönige den Thron. 1257 erfolgte die Doppelwahl von Richard von Cornwall und Alfons X. von Kastilien, die beide ihre Königsherrschaft in Deutschland nicht durchsetzen konnten. Nach dem Tode Richards 1272 und dem Rücktritt von Alfons wählten die Kurfürsten 1273 Rudolf von Habsburg einstimmig zum deutschen König.

Im Gebiet der heutigen Schweiz versuchten die Könige Wilhelm und Richard ihre Reichspolitik auf das Haus Savoyen abzustützen. Doch die Rivalität zwischen Savoyen und Habsburg lähmte die Bemühungen. Das Bild einer anarchischen Zeit, in der das Faustrecht waltete, trifft trotzdem nicht zu. Die Konflikte zwischen den mächtigen Adelsgeschlechtern, vor allem den Grafen von Genf, Savoyen, Kyburg und Habsburg, und den involvierten Kirchenhäuptern, zum Beispiel den Bischöfen von Sitten und Basel, waren zwar zahlreicher und stärker als früher. Denn das Streben nach Landesherrschaft (Territorialherrschaft) führte zu vielen Adelsfehden. Doch die kaum präsente Königsmacht wurde durch neue Ordnungskräfte wettgemacht. Die Schutzpflicht und -herrschaft des Adels nahm an Bedeutung zu. Kirchliche Institute, kleinere Adelige und Städte suchten starke Schutzherren, die sie zum Teil in hohen kirchlichen Herrschern wie dem Basler Bischof Heinrich von Neuenburg fanden. Im Raum Bern (Freiburg-Bern 1243), Zürich (Zürich-Winterthur 1254) oder Basel (Basel-Strassburg 1261) wurden unter den Städten Abkommen zum Schutz von Recht und Frieden geschlossen (Städtebünde), die sich nach 1254 am Vorbild des Rheinischen Städtebunds orientierten. Die Städte begannen auch, ihren Friedkreis über die Stadtmauern auszudehnen (z.B. Bern nach Interlaken 1256). In den reichsunmittelbaren Talgemeinden Uri, Schwyz und Hasli erstarkten während des Interregnums die lokalen Strukturen. Die Izzeli-Gruoba-Fehde (1257-1258) förderte den Abschluss von Landfriedensbünden (Landfrieden) und das Beharren auf unabhängigen und in der Region verfügbaren Richtern, wie zum Beispiel der Richterartikel im Bundesbrief von 1291 zeigt. Die neuere Schweizer Historiografie wertet das Interregnum als eine für die Entstehung der Eidgenossenschaft wichtige Phase, weil sich die abgelegenen Orte in den Waldstätten an eine faktische Unabhängigkeit gewöhnten. Die ältesten eidgenössischen Bünde werden einerseits als Mittel der politischen Abwehr gegen die sich anbahnende Landesherrschaft des Adels (Karl Meyer), andererseits als Selbsthilfe für die Wahrung des Landfriedens (Bruno Meyer) gesehen. Als dauerhafte Ergebnisse des Interregnums für die Schweizergeschichte – wie auch für die Geschichte des Heiligen Römischen Reiches – können bezeichnet werden: das kräftigere Hervortreten der territorialhoheitlichen Adelspolitik, in der schliesslich Habsburg den Sieg davon trug, ferner das Auftreten der Städte als neue Ordnungsmächte, schliesslich die Stärkung des Kommunalismus und die Festigung der Friedensbemühungen auch in den ländlichen Gemeinden des Alpenraumes.

Quellen und Literatur

  • E.P. La Roche, Das Interregnum und die Entstehung der Schweiz. Eidgenossenschaft, 1971
  • Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft, 2 Bde., 1990
  • M. Kaufhold, Dt. Interregnum und europ. Politik, 2000
Weblinks

Zitiervorschlag

Hans Stadler: "Interregnum", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.01.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/017151/2007-01-26/, konsultiert am 28.03.2024.